Förderaktion Reparaturbonus
Die beliebte Förderaktion muss ausgesetzt werden. Die bereitgestellten Mittel sind ausgeschöpft.
Derzeit können deshalb keine neuen Reparaturbons erstellt werden.
Die Wiederaufnahme des Förderprogramms soll noch dieses Jahr erfolgen.
Darum geht's
E-Geräte und Fahrräder reparieren.
50 % der Kosten sparen.
Umwelt schützen.

Vermissen Sie den vertrauten morgendlichen Duft, weil Ihre Kaffeemaschine den Geist aufgegeben hat? Schauen Sie in traurige Kinderaugen, weil das liebste Spielzeug nicht mehr leuchtet und hupt? Geben Sie nicht auf und Ihren Elektrogeräten und Fahrrädern eine zweite Chance. Das ist nicht nur viel billiger, sondern auch umweltfreundlicher.
Und das mehr denn je. Denn wenn Sie jetzt defekte Fahrräder oder Elektrogeräte für Haushalt, Freizeit und Garten wie Toaster, Fernseher & Rasenmäher reparieren lassen, sparen Sie mit dem Reparaturbonus 50 % und tun darüber hinaus etwas Gutes für das Klima und die Umwelt. Bis zu 200 Euro je Reparatur, Service oder Wartung übernimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Der Reparaturbonus ist eine Förderungsaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten und Fahrrädern und richtet sich an Privatpersonen.
Hier gibt es die wichtigsten Infos auf einen Blick:
Ablauf
Reparaturbonus für die Reparatur, Service und Wartung eines Elektro- & Elektronikgeräts oder Fahrrads und/oder eines Kostenvoranschlags, in einfachen Schritten:
1.
Reparaturbon beim Partnerbetrieb einlösen und Rechnungsbetrag bezahlen.
Die Förderungseinreichung erfolgt durch den Partnerbetrieb.
2.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf das bei der Bon-Erstellung angegebene Bankkonto.
Mit dem Bon-Tracker den Status Ihres Reparaturbons abfragen:
Partnerbetrieb finden
Standort eingeben, Gerät angeben oder Gerätekategorie auswählen und Partnerbetrieb finden
Bundesländer-Listen
Hier können Sie alle teilnehmenden Partnerbetriebe für Ihr Bundesland als PDF-Datei herunterladen:
Partnerbetriebe Burgenland herunterladen
Partnerbetriebe Kärnten herunterladen
Partnerbetriebe Niederösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Oberösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Salzburg herunterladen
Partnerbetriebe Steiermark herunterladen
Partnerbetriebe Tirol herunterladen
Partnerbetriebe Vorarlberg herunterladen
Partnerbetriebe Wien herunterladen
Bitte beachten Sie, dass die Listen der Partnerbetriebe monatlich aktualisiert werden. Deshalb kann es Abweichungen zwischen den Bundesländerlisten und der Partnerbetriebssuche geben. Eine aktuelle Information über die teilnehmenden Partnerbetriebe finden Sie unter "Partnerbetrieb finden".
Gut zu wissen
Alle wichtigen Infos
zum Reparaturbonus
für Sie in der Übersicht

- Pro E-Gerät oder Fahrrad kann ein Bon für eine Reparatur, Service und Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden.
- Die Förderung bekommen Sie für Elektro- und Elektronikgeräte, wie sie üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Zum Beispiel Küchenmaschinen, Wasserkocher, Smartphones, Laptop, TV-Gerät und Bohrmaschine. Die Förderung kann auch für Fahrräder und Fahrradanhänger genutzt werden. Alle förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder. Es darf kein Anspruch auf Garantie, Gewährleistung und auf Ersatz von Dritten (z.B. Versicherung) bestehen und die E-Geräte und Fahrräder müssen sich in Ihrem Eigentum befinden.
Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder downloaden
Beispiele von nicht förderungsfähigen E-Geräten und Fahrrädern können Sie hier downloaden.
Mit dem Reparaturbonus bis zu 50 % der Kosten sparen:
Die Förderungshöhe beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten. Maximal jedoch 200 Euro für Reparaturen, Service oder Wartung bzw. maximal 30 Euro für Kostenvoranschläge.
Die Videos zum Reparaturbonus
Repariert statt ausrangiert.
FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Der Reparaturbonus ist eine Förderung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie von Fahrrädern. Mit dem Reparaturbonus erhalten ausschließlich Privatpersonen eine Förderung von 50% der Brutto-Kosten bis zu 200 Euro für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten sowie Fahrrädern bzw. bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei teilnehmenden Partnerbetrieben. Mit der Teilnahme an der Förderungsaktion Reparaturbonus wird die heimische Reparaturwirtschaft unterstützt, sowie die Umwelt und die Geldbörse geschont.
Die bereitgestellten Mittel sind ausgeschöpft. Derzeit können deshalb keine Reparaturbons erstellt werden.
Ja, bereits erstellte Bons können innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist (drei Wochen ab Bonerstellung) bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden.
Die Aussetzung der Förderaktion hat keinen Einfluss auf bereits gestellte Refundierungsanträge.
Der Reparaturbonus wird in den nächsten Wochen evaluiert. Danach ist geplant, dass die Förderaktion gegen Ende des Jahres mit angepassten Förderungskriterien neu startet.
Alle relevanten Informationen zum geplanten Neustart werden auf www.reparaturbonus.at bereitgestellt werden.Nein, eine Förderung kann nur mit gültigem Reparaturbon beantragt werden.
Die Suche nach einem Partnerbetrieb kann über das Tool „Partnerbetrieb finden“ durchgeführt werden. Hier kann Ihr Standort inkl. Umkreis bzw. das E-Gerät oder Fahrrad, welches zur Reparatur, Service oder Wartung gegeben wird, ausgewählt werden. Es werden alle bereits teilnehmenden Partnerbetriebe angezeigt. Wir empfehlen vorab beim Betrieb anzufragen, ob die gewünschte Leistung durchführbar ist.
Bei Erstkontakt mit dem Partnerbetrieb kann ein Kostenvoranschlag beantragt werden. Ein Kostenvoranschlag wird mit 50 % der Bruttogesamtkosten maximal jedoch 30 Euro gefördert. Bei darauffolgender Reparatur werden 50 % der Bruttogesamtkosten, in Summe jedoch insgesamt maximal 200 Euro gefördert.
Der Reparaturbon ist dem Partnerbetrieb bei Rechnungsbegleichung vorzulegen. Der Partnerbetrieb erstellt für Sie eine Rechnung mit folgenden Inhalten: Name und Adresse des Partnerbetriebs, Angabe der durchgeführten Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder des Kostenvoranschlags, Angabe des Bruttobetrags für die Reparatur Service- und Wartungsleistung und/oder den Kostenvoranschlag, Vor- und Nachname der Rechnungsempfängerin bzw. des Rechnungsempfängers (Bonerstellerin bzw. Bonersteller) oder Bonnummer. Sie bezahlen den gesamten Rechnungsbetrag beim Partnerbetrieb. Sobald der Bon durch den Partnerbetrieb eingelöst wurde, erhalten Sie eine Bestätigung an die bei der Bonerstellung angeführten E-Mail. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag Ihres Geräts für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Sobald der Partnerbetrieb die Refundierung für Ihre Reparatur, Service– und Wartungsleistung bzw. Kostenvoranschlag abgeschlossen hat, werden Sie per E-Mail darüber informiert.
Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Über die Auszahlung werden Sie ebenfalls per E-Mail benachrichtigt.
Bitte beachten Sie: Bewahren Sie Ihre Rechnung immer auf! Neben der Reparatur, Service- oder Wartungsleistung können die Kosten für Material, Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten) und Versandkosten bei Material- und Ersatzteilbestellungen für die Förderung berücksichtigt werden.
Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden.
Von der Förderung sind somit Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen umfasst, unabhängig davon, ob diese funktionsbestimmend sind (z.B. Haarföhn) oder nicht (z.B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Eine vollständige Liste aller förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder finden Sie in der Geräteliste.
Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.
Unter Service und Wartung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustands fördern um Defekte, Reparaturen, Verschleiß und Folgeschäden an einem E-Gerät oder Fahrrad zu vermeiden, wie z.B. Pflege, Reinigung, Prüfung der Funktionstüchtigkeit und der Sicherheit.Alle E-Geräte sowie Fahrräder, die unter den Reparaturbonus fallen, finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder.
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von E-Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Somit umfasst der Reparaturbonus Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen. Und zwar unabhängig davon, ob diese funktionsbestimmend sind (z. B. Haarföhn) oder nicht (z. B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus (z. B. defektes Rad eines Staubsaugers). Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät.
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Fahrrädern und Fahrradanhängern. Bei Fahrrädern handelt es sich gem. § 2 Absatz 1 Ziffer 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge für den Straßenverkehr, welche durch menschliche Muskelkraft angetrieben werden oder welche mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet sind, mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Elektrofahrrad, e-Bike).
Die E-Geräte und Fahrräder müssen sich in privatem Eigentum der antragstellenden Person befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für E-Geräte:
Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchte, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bike, Spielkonsole, Lautsprecher, Hochdruckreiniger
Beispiele für Fahrräder:
Gravelbike, Mountainbike, E-Transportrad, Anhängerkupplung, Transportanhänger
Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder finden Sie hier.
Nicht gefördert werden Reparaturen von folgenden Fahrzeugen und Geräten (Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder):
PKWs, Hybrid- und Elektroautos
Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
Leuchtmittel und Waffen
Beispiele für nichtförderungsfähige (E-)Geräte: Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, Photovoltaikanlage, Windturbine.
Ausgeschlossen vom Reparaturbonus ist der Neukauf eines E-Geräts bzw. Fahrrads oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes E-Gerät oder Fahrrad.
Zudem sind Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen), von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, sowie der reine Tausch von Batterien.
Ausgeschlossen sind auch Wartungs- oder Serviceleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Nicht förderungsfähig sind beispielsweise Kinderlaufräder, da es sich dabei um ein Spielzeug und nicht um ein Fahrrad gemäß Straßenverkehrsordnung handelt.
Bitte beachten Sie, dass die Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder sowie die Beispiele der nichtförderfähigen E-Geräte und Fahrräder bei Bedarf erweitert werden können. E-Geräte mit abweichender Bezeichnung, jedoch mit gleicher Verwendung, können ebenfalls gefördert werden. Beispiel: Backofen oder Backrohr.
Sollte Ihr E-Gerät nicht in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder und darüber hinaus auch nicht in den Beispielen der nichtförderfähigen E-Geräte und Fahrräder angeführt sein, übermitteln Sie bitte die genaue Produktbezeichnung zur Überprüfung über unser Kontaktformular, bevor Sie Ihr E-Gerät bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb reparieren lassen. Eine Förderung eines E-Geräts, welches nicht auf der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder angeführt ist, ist nicht möglich.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrages inkl. MWSt. bis zu maximal 200 Euro für eine Reparatur, Service- oder Wartungsleistung und maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag. Bitte beachten Sie, dass die Förderhöhe auf ganze Euros abgerundet wird. Sollte beispielsweise Ihre Reparatur 111 Euro betragen, entspricht die Förderhöhe einem Wert von 55 Euro.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den der Reparaturbonus bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro E-Gerät oder Fahrrad jedenfalls inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten z.B. 400 Euro brutto und die des Kostenvoranschlags z.B. 80 Euro brutto, so belaufen sich die förderfähigen Kosten für dieses Gerät auf insgesamt 480 Euro brutto. Die Förderung beträgt dennoch 200 Euro.
Sollten Sie sich nach Ausstellung eines Kostenvoranschlags, für den bereits eine Förderung von maximal 30 Euro gewährt wurde, für die Reparatur dieses E-Geräts oder Fahrrads entscheiden, beträgt die maximale Förderung für die Reparatur des Geräts 170 Euro; in Summe also wieder maximal 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.
Ein Bon kann für die Reparatur, Service und Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines E-Geräts oder Fahrrads verwendet werden.
Beim Partnerbetrieb ist der gesamte Rechnungsbetrag zu begleichen und dieser übernimmt die Förderungsabwicklung. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
- Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlages
Nein, es kann unabhängig von den Kosten nur ein Bon pro Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts oder Fahrrads eingelöst werden. Der Partnerbetrieb kann daher nicht mehrere Refundierungsanträge für ein und dieselbe Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts oder Fahrrads einlösen.
Gefördert werden Reparaturen von allen Bestandteilen, welche mit dem Fahrrad oder dem Fahrradanhänger fest verbunden sind und zur klassischen Fahrradausstattung zählen wie z.B. die Bremsen, die Pedale, die Lichtverkabelung, der Dynamo, das Regenverdeck eines Lastenrads, der Sicherheitsgurt in einem Fahrradanhänger, der am Fahrrad befestigte Scheinwerfer, oder der Fahrradständer am Fahrrad.
Bei einem Akku ist der Zellentausch förderungsfähig. Der Austausch nicht fix verbauter Akkus, welche durch Klick- oder Schiebesysteme austauschbar sind, ist jedoch nicht förderungsfähig.
Ein Fahrrad muss nach einer Reparatur oder einem Service gemäß den Vorschriften der Fahrradverordnung mit folgendem ausgestattet sein: mit zwei unabhängigen Bremsen, einer Glocke, nach vorne weißen und nach hinten roten Schweinwerfer sowie nach vorne weiße, nach hinten rote, an den Pedalen gelbe und seitlich am Reifen weiße oder gelbe Rückstrahlmaterialien (z.B. Reflexfolien). Dies gilt nicht für Rennfahrräder gemäß der Fahrradverordnung.
Ja, alleinige Service- und Wartungsarbeiten ohne einen Defekt z.B. an einem E-Bike oder Fahrrad (Muskelkraft) sind förderungsfähig.
Nein, Software-Installationen, Updates sowie die Datenrettung und Übertragung auf Festplatten können ohne Reparatur, Service oder Wartung an der Hardware nicht gefördert werden.
Dienstleistungen, welche lediglich die Software eines Geräts betreffen, sind keiner Reparatur, Service oder Wartung gleichzusetzen und können daher alleinig nicht gefördert werden.
Nein, pro E-Gerät oder Fahrrad wird nur ein Kostenvoranschlag bei einem Betrieb gefördert. Erfolgt eine Reparatur im Anschluss eines geförderten Kostenvoranschlags, so muss diese vom Partnerbetrieb durchgeführt werden, welcher den Kostenvoranschlag zur Refundierung eingereicht hat.
Beim Partnerbetrieb bezahlen Sie den gesamten Rechnungsbetrag. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Service- oder Wartungsleistung Ihres E-Geräts oder Fahrrads für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
Beispiel: Die Reparaturkosten betragen 300 Euro brutto, die Höhe der Förderung beläuft sich auf 150 Euro. Beim Partnerbetrieb muss der Gesamtbetrag von 300 Euro bezahlt werden. Nach Genehmigung Ihrer Rechnung erhalten Sie die Förderung von 150 Euro auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen.
Sowohl als auch. In jedem Fall wird der Reparaturbon vom teilnehmenden Partnerbetrieb über den QR-Code bzw. durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Förderung berücksichtigt wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese bei demselben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor max. 200 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben E-Geräts oder Fahrrads nur noch max. 170 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons refundiert werden.
Der Bon muss innerhalb von drei Wochen ab Erstellung bei einem der teilnehmenden Partnerbetriebe eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon.
Nein, der Reparaturbon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb in Österreich eingelöst werden. Teilnahmeberechtigt sind Reparaturbetriebe, sozioökonomische Betriebe, Industriebetriebe sowie Handelsbetriebe. Die Teilnahme ist für alle Betriebe freiwillig. Die Teilnahme als Partnerbetrieb an der Bundesförderaktion ist während der gesamten Laufzeit möglich, daher wird die Liste der teilnehmenden Betriebe laufend aktualisiert.
Sie finden alle teilnehmenden Partnerbetriebe auf unserer Website unter dem Punkt „Partnerbetrieb finden“. Sie können in der Suche nach Ort, Umkreis und Gerätekategorien filtern. Der Bon kann in jedem beliebigen Bundesland in ganz Österreich eingelöst werden. Sie sind dabei nicht an Ihren Wohnort gebunden.
Ein Reparaturbon wird bei Einlösung vom teilnehmenden Partnerbetrieb entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Nein, eine Förderung ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z.B. bei Versicherungen). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnung teilweise oder insgesamt übernommen wird. Eine Förderung eines beglichenen Teilbetrags ist nicht möglich. Gleiches gilt für Reparaturen, Wartungs- oder Serviceleistungen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, oder die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Generell ausgeschlossen vom Reparaturbonus ist der Neukauf oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes E-Gerät oder Fahrrad.
Für Reparaturen, Service- und Wartungsleistungen und/oder Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten, die im Rahmen dieser Bundesförderungsaktion „Reparaturbonus“ gefördert werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass eine beim Reparaturbonus eingereichte Rechnung nicht nochmals bei dieser Aktion selbst oder bei weiteren Förderungsaktionen vorgelegt werden darf.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich gerne an uns, wir beraten Sie gerne.