Reparaturbonus - Repariert statt ausrangiert.
Die Aktion
E-Geräte reparieren.
Umwelt schonen.
Wirtschaft stärken.
Die Bundesförderaktion des Klimaschutzministeriums für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten - der Reparaturbonus - ist ein wichtiger Schritt heraus aus der Wegwerfgesellschaft, hinein in einen nachhaltigeren Umgang mit wertvollen Ressourcen. Darüber hinaus stärkt er die regionale Wirtschaft und schafft zusätzliche Arbeitsplätze.
Dafür stehen aus Mitteln des von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Finanzierungs- und Aufbauinstruments "Next Generation EU" für die erste Tranche bis Ende 2023 Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt belaufen sich die zur Verfügung gestellten Förderungsmittel bis 2026 auf 130 Millionen Euro.
Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich haben bald die Möglichkeit, den Bonus für Kostenvoranschläge und/oder für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten auf dieser Webseite zu beantragen und bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb einzulösen. Zum Beispiel bei Ihnen!
Bons gibt es so lange, wie Förderungsmittel vorhanden sind. Für die erste Tranche längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

Was haben Partnerbetriebe davon?
Bis zu 50 % der Bruttokosten, maximal 200 Euro pro Bon werden refundiert
Privatpersonen können den Reparaturbon für Kostenvoranschläge oder für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten nur bei Partnerbetrieben einlösen, die an der Förderungsaktion teilnehmen. Das sind pro Bon bis zu 200 Euro, für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten. Die Kunden:innen zahlen also nur die Differenz aus der eigenen Tasche. Den Rest bekommen Sie im weiteren Verlauf refundiert.
Weiterer Vorteil: Nach einer Reparatur können Ihre Kunden:innen sofort einen neuen Bon für die Reparatur eines weiteren E-Geräts beantragen. Deshalb können Sie sich schon jetzt auf zusätzliche Umsätze freuen.
Oder anders gesagt: Partnerbetrieb werden zahlt sich aus!
Ablauf
Jetzt Partnerbetrieb werden
Anmelden. Reparieren. Profitieren
Partnerbetrieb werden ist ganz einfach. Sie müssen nur einige Teilnahmebedingungen bei der Anmeldung erfüllen. So schnell kann’s gehen:
Einfach „Partnerbetrieb werden“ anklicken und den Online-Antrag ausfüllen
Auf offizielle Freigabe als Partnerbetrieb und darauffolgende Veröffentlichung auf www.reparaturbonus.at warten
Von Kund:innen auf dieser Webseite gefunden werden, Reparaturaufträge annehmen und Refundierungen erhalten
Teilnahmebedingungen:
- Anmeldung als Partnerbetrieb
- Ihr Betrieb hat eine Niederlassung in Österreich
- Sie haben eine der folgenden Gewerbeberechtigung: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Mechatronik Kommunikationselektronik sowie Bandagisten, Orthopädietechnik, Hörgeräteakustik, Kraftfahrzeugtechnik (Autoradio, GPS), Metalltechnik, Orgelbauer, Harmonikabauer, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (zB E-Gitarren), Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger und Uhrmacher oder üben eines der freien Gewerbe Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern, Fahrradtechnik (E-Bikes) Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen oder Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus.
- Oder Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gem. § 7 Abs. 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen elektrische oder elektronische Geräte und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
Was wird gefördert?

Gefördert wird die Reparatur und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von fast allen Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also solche mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen.
Zum Beispiel: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Smartphone, Notebook, E-Bike, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine, Hochdruckreiniger
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus.
Zum Beispiel: Defektes Rad eines Staubsaugers
Mehr Informationen zu den förderungsfähigen Geräten finden Sie in den häufig gestellten Fragen. Beispiele der nicht förderungsfähigen Geräte finden Sie hier.
FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Stellen Sie einen Online-Antrag zur Teilnahme am Reparaturbonus über folgenden Link: Anmeldung zum Reparaturbonus
Im Anschluss prüft die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) als beauftragte Abwicklungsstelle Ihren Teilnahme-Antrag. Bei Erfüllung der Kriterien erfolgt die Freigabe als Partnerbetrieb und Sie werden auf www.reparaturbonus.at sichtbar.
Teilnahmekriterien:
- Ihr Betrieb muss eine Niederlassung in Österreich aufweisen.
- Sie besitzen eine der folgenden Gewerbeberechtigungen gem. §94 GewO: Bandagisten; Orthopädietechnik (Z. 4), Elektrotechnik (Z.16), Gas- und Sanitärtechnik (Z. 25), Heizungstechnik, Lüftungstechnik (Z.31), Hörgeräteakustik (Z. 34), Kälte- und Klimatechnik (Z.37), Kommunikationselektronik (Z.39), Metalltechnik (Z. 59), Kraftfahrzeugtechnik (Z. 43) – hinsichtlich der Reparatur von Geräten der Kategorie Mobilität und Navigation der Geräteliste, zB Autoradios, Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (Z.49), Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger zB E-Gitarren, Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger (Z. 52), Uhrmacher (Z. 73)
- oder üben eines dieser freien Gewerbe aus: Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern (unter Ausschluss der den Mechatronikern für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten), Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Fahrradtechnik – hinsichtlich der Reparatur von Geräten der Kategorie Mobilität und Navigation der Geräteliste, zB E-Bikes
- Hinweis: im Bereich der Fahrradtechnik dürfen in einfacher Tätigkeit Reparaturen an E-Bikes durchgeführt werden. Dazu zählt beispielsweise das Flicken eines kaputten Fahrradschlauchs, oder die Erneuerung einer defekten Lichtverkabelung. Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn beispielsweise die Scheibenbremse entlüftet oder erneuert, bzw. eine Fahrradkette neu eingehängt werden muss.
- Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gem. § 7 Abs. 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen elektrische und elektronische Geräte und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
- Laut § 32 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Nebenrecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart Ihres Betriebes erhalten bleiben; d.h. die zentrale wirtschaftliche Ausrichtung sowie das Erscheinungsbild Ihres Betriebes müssen im Bereich der vorhandenen Gewerbeberechtigung(en) verbleiben.
- Hinweis: Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn die Gerätehülle geöffnet oder entfernt wird, wobei spannungsführende oder –leitende elektronische Bauteile freigelegt werden.
- Bei Elektro- und Elektronikgeräten mit einem Netzteil (welche also an eine Steckdose angesteckt werden können) kommt der Reparierende mit elektronischen Bauteilen (z.B. Elkos) in Berührung, die – auch wenn das Gerät von der Stromversorgung genommen wurde – noch weiter unter Spannung (Speichereffekt) stehen. Zudem besteht bei der unsachgemäßen Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten die Gefahr, dass Metallteile des Außengehäuses stromführend werden und für den Benutzer Lebensgefahr besteht. Selbst bei Kunststoffgehäusen ist die Gefahr gegeben, dass Konsument:innen beim Berühren von z.B. metallischen Steckverbindungen wie Antennenbuchsen und dergleichen einen Stromschlag erhalten. Laut § 32 Abs. 1 der Gewerbeordnung dürfen derartige Tätigkeiten nicht vom Handelsbetrieb im Nebenrecht durchgeführt werden. Nur entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte dürfen derartige Tätigkeiten durchführen.
Endet die Teilnahme des Partnerbetriebs, ist dies der KPC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung der Teilnahme an der Förderungsaktion „Reparaturbonus“ tritt erst mit schriftlicher Bestätigung der Stornierung durch die Abwicklungsstelle in Kraft. Ab Erhalt der von der KPC ausgestellten Bestätigung dürfen keine weiteren Reparaturbons im Partnerbetrieb angenommen werden.
- Rechtsform, Firmenname, Firmenbuchnummer, Kontoverbindung
- Firmenanschrift und allgemeine Kontaktdaten
- Kontaktdaten eines Ansprechpartners (vertretungsbefugte Person)
- Informationen zu Gewerbeberechtigungen
- Angabe der Geräte-Kategorien, die zur Reparatur angeboten werden können (Auswahl aus vorgegebenen Optionen)
- Öffnungszeiten
Die Aktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Pro E-Gerät kann ein Bon auf www.reparaturbonus.at beantragt werden, der für eine Reparatur und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden kann. Sobald dieser Bon bei Ihnen eingelöst wurde, kann Ihre Kundschaft neuerlich einen Bon beantragen und für die Reparatur eines weiteren Elektro- oder Elektronikgerätes nutzen.
Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die unter den Reparaturbonus fallen, finden Sie hier: Geräteliste
Gefördert wird die Reparatur und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Somit umfasst der Reparaturbonus Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen. Und zwar unabhängig davon, ob diese funktions-bestimmend sind (z. B. Haarföhn) oder nicht (z. B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus (z. B. defektes Rad eines Staubsaugers). Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät.
Die Geräte müssen sich in privatem Eigentum der Antragsteller:innen befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für förderungsfähige Geräte: Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchten, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bikes, Spielkonsole, Lautsprecher, Hochdruckreiniger
Beispiele nicht förderungsfähiger Geräte finden Sie hier.
Gefördert werden grundsätzlich nur Reparaturen von Elektro- und Elektronikgeräten. Dh der Bon kann nur für Geräte genutzt werden, die durch Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodul betrieben werden.
Unabhängig davon, werden Reparaturen von folgenden Fahrzeugen und Geräten jedenfalls nicht gefördert (Beispiele nicht förderungsfähiger Geräte):
- PKWs, Hybrid- und Elektroautos
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Leuchtmittel und Waffen
Beispiele für nichtförderungsfähige Geräte: Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, Photovoltaikanlage, Windturbine
Ausgeschlossen sind zudem Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.
Service- und Wartungsarbeiten stellen keine Reparaturen dar und sind daher ebenso nicht förderungsfähig.
Die Höhe der Förderung, beträgt bei Reparaturen pro Bon maximal 200 Euro und für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro bzw. 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrages inkl. MWSt.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den der Reparaturbonus bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro Gerät inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten z. B. 300 Euro brutto, so beläuft sich die Höhe der Förderung auf 150 Euro.
Sollte sich der Kunde nach Ausstellung eines Kostenvoranschlages, für den bereits eine Förderung von max. 30 Euro gewährt wurde für die Reparatur dieses Gerätes entscheiden, beträgt die max. Förderung für die Reparatur des Gerätes 170 Euro; in Summe also max. 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Gerätes.
Ein Bon kann für die Reparatur, einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines Gerätes verwendet werden.
Den Wert des Reparaturbons ziehen Sie als Partnerbetrieb direkt bei Bezahlung der Rechnung und Vorlage eines Reparaturbons ab.
Beachten Sie, dass die Höhe der Förderung immer auf ganze Euros abgerundet werden muss.
- Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlages
Der Wert des Reparaturbonus wird auf der Rechnung als Abzugsbetrag ausgewiesen. Ihre Kunden:innen zahlen nur den Differenzbetrag vom Rechnungsbetrag inkl. MWSt. Die Rückerstattung des Reparaturbons beantragen Sie über Ihre persönliche Online-Plattform bei der KPC (Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Abwicklungsstelle des Reparaturbonus).
Der Reparaturbon kann auf www.reparaturbonus.at beantragt und digital oder ausgedruckt innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden.
Sowohl als auch. In jedem Fall wird der Reparaturbon von Ihnen als teilnehmender Partnerbetrieb über den QR-Code bzw. durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Reparaturbon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor max. 200 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben Gegenstandes nur noch max. 170 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons abgezogen werden.
Die Analyse, Diagnose, Durchsichtskontrolle oder Überprüfung sind mit einem Kostenvoranschlag gleichzustellen und werden mit maximal 30€ berücksichtigt.
Sollte während der Überprüfung bzw. Analyse festgestellt werden, dass die Reparatur technisch nicht möglich oder/und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, so ist die nicht durchgeführte Reparatur maximal als Kostenvoranschlag zu betrachten.
Der Bon muss innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Danach kann jederzeit ein neuer Bon beantragt und eingelöst werden.
Nein, der Reparaturbon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Für die Teilnahme am Reparaturbonus müssen alle Teilnahmekriterien erfüllt und ein Online-Antrag über diese Website gestellt werden.
Ein Reparaturbon wird bei seiner Einlösung entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Jede Person kann aber – nachdem ein Bon eingelöst wurde bzw. die Frist von 3 Wochen abgelaufen ist – weitere Bons herunterladen und für weitere Geräte einlösen. Es gibt hier keine Einschränkung auf die Anzahl von eingelösten Bons nach Personen oder Haushalten. Eine Person kann daher mehrfach hintereinander gegebenenfalls auch im selben Partnerbetrieb Elektro-oder Elektronikgeräte reparieren lassen und Reparaturbons einlösen.
Nein, es kann nur jeweils ein Bon für die Reparatur eines E-Geräts generiert werden. Sobald der Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon durch den:die Kund:in beantragt werden.
Bons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind. Längstens jedoch bis zum 31.12.2023. Für die erste Tranche bis Ende 2023 stehen Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro zur Verfügung. Insgesamt belaufen sich die zur Verfügung gestellten Förderungsmittel bis 2026 auf 130 Millionen Euro.
Dafür stellen Sie einfach einen Refundierungsantrag über die Online-Plattform der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Der Zugang dazu wird Ihnen mit der Teilnahmebestätigung am Reparaturbonus übermittelt.
Nein. Für Reparaturen bzw. Kostenvoranschläge, die im Rahmen der Bundesförderungsaktion „Reparaturbonus 2022–2023“ unterstützt werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass keine beim Reparaturbonus eingereichte Rechnung nochmals bei dieser Aktion oder weiteren Unterstützungsaktionen vorgelegt werden darf.
Die von Ihnen ausgestellte Rechnung muss bestimmte Kriterien erfüllen. Auf der Rechnung muss die Höhe des Reparaturbons angegeben und abgezogen, ein Kundenname und das reparierte Gerät ausgewiesen werden.
Die Höhe des Bons ist direkt bei Rechnungslegung und Boneinlösung vom Reparaturbetrag abzuziehen. Danach ist über die Online-Plattform ein Refundierungsantrag zu stellen. Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im „Handbuch für Partnerbetriebe“. Nach Einreichung des Refundierungsantrages erfolgt eine Prüfung durch die KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche von Ihnen bis inklusive 15. des Monats eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC ausbezahlt. Der Status der Refundierungsanträge kann jederzeit über die Online-Plattform abgerufen werden.
Nachreichungen zu Refundierungsanträgen, wie z.B. korrigierte Rechnungen oder Anmerkungen können über die Online-Plattform unter dem Punkt „Meine Refundierungsanträge“ beim jeweiligen ausgewählten Antrag unter dem Reiter „Unterlagen & Uploads“ durchgeführt werden.
Die aktuellen Werbematerialien finden Sie auf der Online-Plattform im „Downloadbereich“.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich gerne an uns, wir beraten Sie gerne.
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Dann dürfen wir Sie auf unsere Seite speziell für Privatpersonen weiterleiten, wo Sie alle wichtigen Informationen und einen passenden Partnerbetrieb für Ihr Elektrogerät finden!