Reparaturbonus - Repariert statt ausrangiert.
Die Aktion
E-Geräte und Fahrräder reparieren.
Umwelt schonen.
Wirtschaft stärken.
Die Bundesförderaktion des Klimaschutzministeriums für die Reparatur, Service oder Wartung von elektrischen und elektronischen Geräten und Fahrrädern - der Reparaturbonus - ist ein wichtiger Schritt heraus aus der Wegwerfgesellschaft, hinein in einen nachhaltigeren Umgang mit wertvollen Ressourcen. Darüber hinaus stärkt er die regionale Wirtschaft und schafft zusätzliche Arbeitsplätze.
Die Förderung wird im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans aus Mitteln von "NextGenerationEU" mit 130 Mio. Euro sowie zusätzlich mit nationalen Mitteln des Bundes in Höhe von 124 Mio. Euro finanziert; davon sind 50 Mio. Euro für Fahrräder vorgesehen.
Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich haben dadurch die Möglichkeit, den Reparaturbonus für Kostenvoranschläge und/oder für die Reparatur, Service und Wartung von Elektro- und Elektronikgeräte und Fahrrädern auf dieser Webseite zu beantragen und bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb einzulösen. Zum Beispiel bei Ihnen!
Bons können so lange erstellt werden, wie Förderungsmittel vorhanden sind.
Was haben Partnerbetriebe davon?
Privatpersonen können den Reparaturbon für Kostenvoranschläge und/oder für die Reparatur, Service und Wartung von Elektro- und Elektronikgeräten und Fahrrädern nur bei Partnerbetrieben einlösen, die an der Förderungsaktion teilnehmen. Pro Bon werden 50% der förderungsfähigen Brutto-Kosten, maximal 200 Euro für eine Reparatur, Service oder Wartung bzw. maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag gefördert. Die Kund:innen bezahlen bei Ihnen bei Rechnungserhalt den Gesamtbetrag. Als Partnerbetrieb lösen Sie den Bon ein und stellen anschließend den Refundierungsantrag für Ihren Kunden/Ihre Kundin. In weiterer Folge erhält Ihr:e Kund:in die Förderung ausbezahlt.
Sie müssen somit hinsichtlich der Kosten nicht in Vorleistung gehen.
Weiterer Vorteil: Nach der Einlösung des Bons durch den Partnerbetrieb können Ihre Kunden:innen sofort einen neuen Bon für die Reparatur, Service und Wartung und/oder Kostenvoranschlag eines weiteren E-Geräts oder Fahrrads beantragen. Deshalb können Sie sich schon jetzt auf zusätzliche Umsätze freuen.
Oder anders gesagt: Partnerbetrieb werden zahlt sich aus!
Ablauf
Jetzt Partnerbetrieb werden
Anmelden. Reparieren. Profitieren
Partnerbetrieb werden ist ganz einfach. Sie müssen nur einige Teilnahmebedingungen bei der Anmeldung erfüllen. So schnell kann’s gehen:
Einfach „Partnerbetrieb werden“ anklicken und den Online-Antrag ausfüllen
Auf offizielle Freigabe als Partnerbetrieb und darauffolgende Veröffentlichung auf www.reparaturbonus.at warten
Von Kund:innen auf dieser Webseite gefunden werden und Reparaturaufträge annehmen.
Bonus einlösen, Rechnungen ausstellen und Refundierungsanträge für Ihre Kund:innen bei der KPC einreichen.
Teilnahmebedingungen:
- Anmeldung als Partnerbetrieb
- Ihr Betrieb hat eine Niederlassung in Österreich
- Sie haben eine der folgenden Gewerbeberechtigungen: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Mechatronik, Kommunikationselektronik sowie Bandagisten, Orthopädietechnik, Hörgeräteakustik, Kraftfahrzeugtechnik (Autoradio, GPS), Metalltechnik, Orgelbauer, Harmonikabauer, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (zB E-Gitarren), Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger und Uhrmacher oder üben eines der freien Gewerbe Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern, Fahrradtechnik (zB E-Bikes, Fahrräder, Fahrradanhänger) Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen oder Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik aus.
- Oder Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gem. § 7 Abs. 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen E-Geräte oder Fahrräder und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag von fast allen Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also solche mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen.
Zum Beispiel: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Smartphone, Notebook, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine, Hochdruckreiniger
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus.
Zum Beispiel: Defektes Rad eines Staubsaugers
Gefördert wird ebenfalls die Reparatur, Service und Wartung und/oder Kostenvoranschlag von Fahrrädern.
Zum Beispiel: Fahrrad (Muskelkraft), E-Bike, Fahrradanhänger
FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Förderungsaktion wird um Fahrräder sowie Service- und Wartungsleistungen erweitert.
Förderungsfähig sind neben Elektronik- oder Elektrogeräten (E-Geräten) mit 16. September auch Fahrräder. Darunter fallen mit Muskelkraft angetriebene Fahrräder, E-Bikes und ähnliche Elektrofahrgeräte sowie Fahrradanhänger.
Neben Reparaturen und/oder Kostenvoranschlägen werden mit 16. September auch Service- oder Wartungsleistungen an E-Geräten und Fahrrädern gefördert.
Die Förderung wird im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2022- 2026 aus Mitteln der Europäischen Union – NextGenerationEU mit insgesamt 130 Mio. Euro sowie mit nationalen Mitteln des Bundes in Höhe von insgesamt 124 Mio. Euro finanziert; davon sind 50 Mio. Euro für Fahrräder vorgesehen.Die Kundin oder der Kunde beauftragt einen Partnerbetrieb mit der Reparatur eines förderungsfähigen E-Geräts oder Fahrrads. Der:die Kund:in erstellt einen Reparaturbon unter www.reparaturbonus.at und legt diesen dem Partnerbetrieb bei der Bezahlung der Rechnung vor. Die Kundin oder der Kunde begleicht beim Partnerbetrieb den gesamten Rechnungsbetrag. Der Partnerbetrieb löst den Bon vor Ablauf der Gültigkeit über die Onlineplattform ein. Der Partnerbetrieb hat ab Bon-Einlösung, innerhalb von 4 Wochen den Refundierungsantrag für die Kundin oder den Kunden über die Online-Plattform zu stellen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an die Kundin oder den Kunden. Aus diesem Grund geben die Kundinnen und Kunden bei der Bon-Erstellung ihre IBAN an.
Die Kundinnen und Kundin können den Bearbeitungstatus ihres Bons über den Bon-Tracker abfragen.Nein. Ein Reparaturbon für Fahrräder (Muskelkraft) und Fahrradanhänger kann nur während des Förderungszeitraums, also ab dem 16. September 2024, eingelöst werden. Der Reparaturbon ist zum Zeitpunkt der Bezahlung vorzulegen. Das bedeutet, dass das Rechnungsdatum nicht vor dem 16. September 2024 liegen darf.
Stellen Sie einen Online-Antrag zur Teilnahme am Reparaturbonus über folgenden Link: Anmeldung zum Reparaturbonus.
Im Anschluss prüft die Kommunalkredit Public Consulting (KPC - Abwicklungsstelle des Reparaturbonus) als beauftragte Abwicklungsstelle Ihren Teilnahme-Antrag. Bei Erfüllung der Kriterien erfolgt die Freigabe als Partnerbetrieb und Sie werden auf www.reparaturbonus.at sichtbar.
Teilnahmekriterien:
- Ihr Betrieb muss eine Niederlassung in Österreich aufweisen.
- Sie besitzen eine der folgenden Gewerbeberechtigungen gem. § 94 GewO: Bandagisten; Orthopädietechnik (Z. 4), Elektrotechnik (Z.16), Gas- und Sanitärtechnik (Z. 25), Heizungstechnik, Lüftungstechnik (Z. 31), Hörgeräteakustik (Z. 34), Kälte- und Klimatechnik (Z. 37), Kommunikationselektronik (Z. 39), Metalltechnik (Z. 59), Kraftfahrzeugtechnik (Z. 43) – hinsichtlich der Reparatur von Geräten der Kategorie Autozubehör der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder, z.B. Autoradios, Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (Z.49), Orgelbauer, Harmonikamacher, Klaviermacher, Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger z.B. E-Gitarren, Holzblasinstrumenteerzeuger, Blechblasinstrumenteerzeuger (Z. 52), Uhrmacher (Z. 73)
- oder üben eines dieser freien Gewerbe aus: Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern (unter Ausschluss der den Mechatronikern für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten), Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Fahrradtechnik – hinsichtlich der Reparatur von Fahrrädern oder Geräten der Kategorie „Fahrräder“ der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder, z.B. E-Bike, Fahrrad (Muskelkraft), Fahrradanhänger)
- Hinweis: Sofern keine Gewerbeberechtigung für Fahrradtechnik oder Mechatronik vorliegt, dürfen in einfacher Tätigkeit Reparaturen an E-Bikes und Fahrrädern (Muskelkraft) durchgeführt werden. Dazu zählt beispielsweise das Flicken eines kaputten Fahrradschlauchs, oder die Erneuerung einer defekten Lichtverkabelung. Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn beispielsweise die Scheibenbremse entlüftet oder erneuert, bzw. (bei E-Bikes) in den Motor eingegriffen wird.
- Sie sind ein sozioökonomischer Betrieb und fallen unter eine Ausnahmeregelung der Gewerbeordnung.
- Sie sind ein Industriebetrieb, besitzen die Gewerbeberechtigung gem. § 7 Abs. 5 der Gewerbeordnung und reparieren Ihre selbst hergestellten elektrischen und elektronischen Geräte.
- Sie sind ein Handelsbetrieb, besitzen eine Berechtigung für das freie Handelsgewerbe, verkaufen elektrische und elektronische Geräte und dürfen im Nebenrecht einfache Reparaturtätigkeiten an schadhaften Geräteteilen, für die jedenfalls keine besondere Fachkenntnis vorausgesetzt ist, durchführen. Zur Reparatur im Betrieb oder zur Weitergabe an Dritte dürfen nur Geräte von jenen Herstellern angenommen werden, die Sie in der Regel im laufenden Sortiment führen.
- Laut § 32 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Nebenrecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart Ihres Betriebes erhalten bleiben; d.h. die zentrale wirtschaftliche Ausrichtung sowie das Erscheinungsbild Ihres Betriebes müssen im Bereich der vorhandenen Gewerbeberechtigung(en) verbleiben.
- Bei E-Bike- oder Fahrrad-Reparaturen zählt beispielsweise das Flicken eines kaputten Fahrradschlauchs, oder die Erneuerung einer defekten Lichtverkabelung zu einfachen Tätigkeiten. Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn beispielsweise die Scheibenbremse entlüftet oder erneuert, bzw. (bei E-Bikes) in den Motor eingegriffen wird.
- Hinweis: Einfache Reparaturtätigkeiten liegen nicht vor, wenn die Gerätehülle geöffnet oder entfernt wird, wobei spannungsführende oder –leitende elektronische Bauteile freigelegt werden.
- Bei Elektro- und Elektronikgeräten mit einem Netzteil (welche also an eine Steckdose angesteckt werden können) kommt der Reparierende mit elektronischen Bauteilen (z.B. Elkos) in Berührung, die – auch wenn das Gerät von der Stromversorgung genommen wurde – noch weiter unter Spannung (Speichereffekt) stehen. Zudem besteht bei der unsachgemäßen Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten die Gefahr, dass Metallteile des Außengehäuses stromführend werden und für den Benutzer Lebensgefahr besteht. Selbst bei Kunststoffgehäusen ist die Gefahr gegeben, dass Konsument:innen beim Berühren von z.B. metallischen Steckverbindungen wie Antennenbuchsen und dergleichen einen Stromschlag erhalten. Laut § 32 Abs. 1 der Gewerbeordnung dürfen derartige Tätigkeiten nicht vom Handelsbetrieb im Nebenrecht durchgeführt werden. Nur entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte dürfen derartige Tätigkeiten durchführen.
Soll die Teilnahme des Partnerbetriebs beendet werden, ist dies der KPC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung der Teilnahme an der Förderungsaktion „Reparaturbonus“ tritt erst mit schriftlicher Bestätigung der Auflösung der Vereinbarung durch die Abwicklungsstelle in Kraft. Ab Erhalt der von der KPC ausgestellten Bestätigung dürfen keine weiteren Reparaturbons im Partnerbetrieb angenommen werden.
- Rechtsform, Firmenname, Firmenbuchnummer
- Firmenanschrift und allgemeine Kontaktdaten
- Kontaktdaten eines Ansprechpartners (vertretungsbefugte Person)
- Informationen zu Gewerbeberechtigungen
- Angabe der Kategorien, die zur Reparatur angeboten werden können (Auswahl aus vorgegebenen Optionen)
- Angaben zum Webauftritt des Reparaturbonus sowie Angabe der Öffnungszeiten
Die Aktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Pro Reparatur, Service oder Wartung eines Geräts kann ein Bon auf www.reparaturbonus.atbeantragt und genutzt werden. Sobald dieser Bon bei Ihnen eingelöst wurde, kann Ihre Kundschaft neuerlich einen Bon beantragen und für die Reparatur, Service oder Wartung eines weiteren E-Geräts sowie Fahrrads nutzen.
Alle E-Geräte sowie Fahrräder, die unter den Reparaturbonus fallen, finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder:
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von E-Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Somit umfasst der Reparaturbonus Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen. Und zwar unabhängig davon, ob diese funktions-bestimmend sind (z. B. Haarföhn) oder nicht (z. B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus (z. B. defektes Rad eines Staubsaugers).
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Fahrrädern und Fahrradanhängern.
Bei Fahrrädern handelt es sich gem. § 2 Absatz 1 Ziffer 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge für den Straßenverkehr, welche durch menschliche Muskelkraft angetrieben werden oder welche mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet sind, mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Elektrofahrrad, e-Bike).
Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind der Neukauf eines E-Geräts bzw. Fahrrads oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes E-Gerät oder Fahrrad.
Die E-Geräte und Fahrräder müssen sich in privatem Eigentum der antragstellenden Person befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für förderungsfähige E-Geräte: Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchten, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bikes, Spielkonsole, Lautsprecher, Hochdruckreiniger.
Beispiele für förderungsfähige Fahrräder und Fahrradanhänger: Gravelbike, Mountainbike, E-Transportrad, Anhängerkupplung, Transportanhänger.
Gefördert werden Reparaturen von allen Bestandteilen, welche mit dem Fahrrad oder dem Fahrradanhänger fest verbunden sind und zur klassischen Fahrradausstattung zählen wie z.B. die Bremsen, die Pedale, die Lichtverkabelung, der Dynamo, das Regenverdeck eines Lastenrads, der Sicherheitsgurt in einem Fahrradanhänger, der am Fahrrad befestigte Scheinwerfer, oder der Fahrradständer am Fahrrad.
Bei einem Akku ist der Zellentausch förderungsfähig. Der Austausch nicht fix verbauter Akkus, welche durch Klick- oder Schiebesysteme austauschbar sind, ist jedoch nicht förderungsfähig.
Ein Fahrrad muss nach einer Reparatur oder einem Service gemäß den Vorschriften der Fahrradverordnung mit folgendem ausgestattet sein: mit zwei unabhängigen Bremsen, einer Glocke, nach vorne weißen und nach hinten roten Schweinwerfer sowie nach vorne weiße, nach hinten rote, an den Pedalen gelbe und seitlich am Reifen weiße oder gelbe Rückstrahlmaterialien (z.B. Reflexfolien). Dies gilt nicht für Rennfahrräder gemäß der Fahrradverordnung.Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Gefördert werden Reparaturen an förderungsfähigen Fahrrädern und E-Geräten. Das heißt, dass der Bon nur für E-Geräte genutzt werden kann, die durch Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodul betrieben werden.
Unter Service und Wartung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustands fördern um Defekte, Reparaturen, Verschleiß und Folgeschäden an einem E-Gerät oder Fahrrad zu vermeiden, wie z.B. Pflege, Reinigung, Prüfung der Funktionstüchtigkeit und der Sicherheit.Nicht gefördert, werden Reparaturen von folgenden Fahrzeugen und Geräten (Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder):
- PKWs, Hybrid- und Elektroautos
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Leuchtmittel und Waffen
Beispiele für nichtförderungsfähige E-Geräte: Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, Photovoltaikanlage, Windturbine. Weitere Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder finden Sie hier.
Zudem sind Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen), von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, sowie der reine Tausch von Batterien.
Ausgeschlossen sind auch Wartungs- oder Serviceleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.Nicht förderungsfähig sind beispielsweise Kinderlaufräder, da es sich dabei um ein Spielzeug und nicht um ein Fahrrad gemäß Straßenverkehrsordnung handelt.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrags inkl. USt, bzw. bei Reparaturen, Service- oder Wartungsleistungen maximal 200 Euro und für einen Kostenvoranschlag maximal 30 Euro.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den der Reparaturbonus bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro E-Gerät oder Fahrrad inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten z. B. 300 Euro brutto, so beläuft sich die Höhe der Förderung auf 150 Euro.
Sollte sich die Kundin oder der Kunde nach Ausstellung eines Kostenvoranschlages, für den bereits eine Förderung von max. 30 Euro gewährt wurde für die Reparatur dieses E-Geräts oder Fahrrads entscheiden, beträgt die max. Förderung für die Reparatur des E-Geräts oder Fahrrads 170 Euro; in Summe also max. 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.
Ein Bon kann für die Reparatur, einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines Gerätes verwendet werden.
Die Kundin oder der Kunde begleicht den gesamten Rechnungsbetrag. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform einreichen, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto Ihrer Kundin / Ihres Kunden überwiesen.
Beachten Sie, dass die Höhe der Förderung immer auf ganze Euros abgerundet werden muss.
- Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlages
Ihre Kundin oder Ihr Kunde bezahlt den gesamten Brutto-Rechnungsbetrag und erhält eine Rechnung. Die Rückerstattung der Förderung beantragen Sie für Ihre Kundin oder Ihren Kunden über Ihre persönliche Online-Plattform bei der KPC. Sobald Sie den Reparaturbon einlösen, haben Sie maximal 4 Wochen Zeit die Refundierung über die Online-Plattform durchzuführen.
Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
Der Reparaturbon kann auf www.reparaturbonus.at beantragt und digital oder ausgedruckt innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden.
Sowohl als auch. In jedem Fall wird der Reparaturbon von Ihnen als teilnehmender Partnerbetrieb über den QR-Code bzw. durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den ein Reparaturbon eingelöst wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese beim selben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor max. 200 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben Gegenstandes nur noch max. 170 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons abgezogen werden.
Die Analyse, Diagnose, Durchsichtskontrolle oder Überprüfung sind mit einem Kostenvoranschlag gleichzustellen und werden mit maximal 30€ berücksichtigt.
Sollte während der Überprüfung bzw. Analyse festgestellt werden, dass die Reparatur technisch nicht möglich oder/und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, so ist die nicht durchgeführte Reparatur maximal als Kostenvoranschlag zu betrachten.
Der Bon muss innerhalb von drei Wochen bei Ihnen eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Danach kann jederzeit ein neuer Bon beantragt und eingelöst werden.
Nein, der Reparaturbon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst werden. Für die Teilnahme am Reparaturbonus müssen alle Teilnahmekriterien erfüllt und ein Online-Antrag über diese Website gestellt werden.
Ein Reparaturbon wird bei seiner Einlösung entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Jede Person kann aber – nachdem ein Bon eingelöst wurde bzw. die Frist von 3 Wochen abgelaufen ist – einen neuen Bon herunterladen und für weitere E-Geräte oder Fahrräder einlösen. Es gibt hier keine Einschränkung auf die Anzahl von eingelösten Bons nach Personen oder Haushalten.
Eine Person kann daher mehrfach hintereinander gegebenenfalls auch im selben Partnerbetrieb E-Geräte sowie Fahrräder reparieren lassen und Reparaturbons einlösen.Nein, es kann nur jeweils ein Bon für die Reparatur, Service oder Wartung eines E-Geräts oder Fahrrads generiert werden. Sobald der Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon durch die Kundin oder den Kunden beantragt werden.
Bons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind.
Dafür stellen Sie einfach einen Refundierungsantrag über die Online-Plattform der KPC. Der Zugang dazu wird Ihnen mit der Teilnahmebestätigung als Partnerbetrieb an der Förderungsaktion übermittelt.
Nein. Für Reparaturen, Service- oder Wartungsleistungen bzw. Kostenvoranschläge, die im Rahmen der Bundesförderungsaktion „Reparaturbonus“ unterstützt werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass keine beim Reparaturbonus eingereichte Rechnung nochmals bei dieser Aktion oder weiteren Unterstützungsaktionen vorgelegt werden darf.
Die von Ihnen ausgestellte Rechnung muss bestimmte Kriterien erfüllen. Auf der Rechnung muss der Name und die Adresse des Partnerbetriebs, Angaben der durchgeführten Reparatur, Service, Wartung und/oder des Kostenvoranschlags, Angaben des Bruttobetrags und Vor- und Nachname der Bonerstellerin bzw. des Bonerstellers oder die Bonnummer ausgewiesen werden.
Ihre Kundinnen und Kunden begleichen den gesamten Rechnungsbetrag nach erfolgter Reparatur, Service oder Wartung. Der Refundierungsantrag wird für die Kundin oder den Kunden weiterhin über Sie gestellt. Sie sind ab Bon-Einlösung verpflichtet innerhalb von 4 Wochen den Refundierungsantrag über die Online-Plattform für Ihre Kundinnen und Kunden zu stellen.
Nach Einreichung des Refundierungsantrags erfolgt eine Prüfung durch die KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis inklusive 15. des Monats eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC an Ihre Kundinnen und Kunden ausbezahlt. Der Status der Refundierungsanträge kann über den Bon-Tracker verfolgt werden.
Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im „Handbuch für Partnerbetriebe“.
Nachreichungen zu Refundierungsanträgen, wie z.B. korrigierte Rechnungen oder Anmerkungen können über die Online-Plattform unter dem Punkt „Meine Refundierungsanträge“ beim jeweiligen ausgewählten Antrag unter dem Reiter „Unterlagen & Uploads“ durchgeführt werden. Über den Upload-Button können Sie Dokumente hochladen und per Textnachricht Stellungnahmen abgeben oder Stornierungsanfragen stellen.
Die aktuellen Werbematerialien finden Sie in der Online-Plattform im „Downloadbereich“.
Der Partnerbetrieb erbringt die Leistungen grundsätzlich selbst. Eine Auslagerung der Reparatur-, Service- und/oder Wartungsleistungen darf nur an Unternehmen mit Firmensitz im EWR oder in der Schweiz erfolgen. Diese müssen die Befugnis, Kenntnis und vergleichbaren Befähigungsnachweise vorweisen können, um Reparaturen, Service und/oder Wartungen durchführen zu können. Sollte ein Partnerbetrieb die Reparatur, Service- und/oder Wartungsleistung an Dritte auslagern, so ist der Partnerbetrieb für die Einhaltung der allgemeinen Vertragsbedingungen verantwortlich.
Nein, Software-Installationen, Updates sowie die Datenrettung und Übertragung auf Festplatten können ohne Reparatur, Service oder Wartung an der Hardware nicht gefördert werden.
Dienstleistungen, welche lediglich die Software eines Geräts betreffen, sind keiner Reparatur, Service oder Wartung gleichzusetzen und können daher alleinig nicht gefördert werden.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.
Sie sind eine Privatperson und wollen einen
Reparaturbon downloaden?
Dann dürfen wir Sie auf unsere Seite speziell für Privatpersonen weiterleiten, wo Sie alle wichtigen Informationen und einen passenden Partnerbetrieb für Ihr Elektrogerät und Fahrrad finden!