Förderaktion Reparaturbonus
Darum geht's
E-Geräte und Fahrräder reparieren.
50 % der Kosten sparen.
Umwelt schützen.
Vermissen Sie den vertrauten morgendlichen Duft, weil Ihre Kaffeemaschine den Geist aufgegeben hat? Schauen Sie in traurige Kinderaugen, weil das liebste Spielzeug nicht mehr leuchtet und hupt? Geben Sie nicht auf und Ihren Elektrogeräten und Fahrrädern eine zweite Chance. Das ist nicht nur viel billiger, sondern auch umweltfreundlicher.
Und das mehr denn je. Denn wenn Sie jetzt defekte Fahrräder oder Elektrogeräte für Haushalt, Freizeit und Garten wie Toaster, Fernseher & Rasenmäher reparieren lassen, sparen Sie mit dem Reparaturbonus 50 % und tun darüber hinaus etwas Gutes für das Klima und die Umwelt. Bis zu 200 Euro je Reparatur, Service oder Wartung übernimmt das Klimaschutzministerium.
Der Reparaturbonus ist eine Förderungsaktion des Klimaschutzministeriums für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten und Fahrrädern und richtet sich an Privatpersonen. Dafür stehen 130 Mio. Euro aus Mitteln von „NextGenerationEU“ im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans sowie zusätzlich nationale Mittel des Bundes in Höhe von insgesamt 124 Mio. Euro zur Verfügung.
Hier gibt es die wichtigsten Infos auf einen Blick:
Ablauf
Reparaturbonus für die Reparatur, Service und Wartung eines Elektro- & Elektronikgeräts oder Fahrrads und/oder eines Kostenvoranschlags, in vier einfachen Schritten:
1.
Auf den Button „Reparaturbon erstellen“ klicken
2.
Reparaturbon herunterladen und digital speichern oder ausdrucken
3.
Reparaturbon beim Partnerbetrieb einlösen und Rechnungsbetrag bezahlen.
Die Förderungseinreichung erfolgt durch den Partnerbetrieb.
4.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf das bei der Bon-Erstellung angegebene Bankkonto.
Mit dem Bon-Tracker den Status Ihres Reparaturbons abfragen:
Reparaturbon erstellen
Button klicken, Daten eingeben und Reparaturbon erhalten!
Sie haben einen Reparaturbon, aber keinen passenden Reparaturbetrieb?
Kein Problem. Jetzt Partnerbetrieb finden und Ihren Reparaturbon bei einem der Partnerbetriebe in ganz Österreich einlösen.
Partnerbetrieb finden
Standort eingeben, Gerät angeben oder Gerätekategorie auswählen und Partnerbetrieb finden
Bundesländer-Listen
Hier können Sie alle teilnehmenden Partnerbetriebe für Ihr Bundesland als PDF-Datei herunterladen:
Partnerbetriebe Burgenland herunterladen
Partnerbetriebe Kärnten herunterladen
Partnerbetriebe Niederösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Oberösterreich herunterladen
Partnerbetriebe Salzburg herunterladen
Partnerbetriebe Steiermark herunterladen
Partnerbetriebe Tirol herunterladen
Partnerbetriebe Vorarlberg herunterladen
Partnerbetriebe Wien herunterladen
Bitte beachten Sie, dass die Listen der Partnerbetriebe monatlich aktualisiert werden. Deshalb kann es Abweichungen zwischen den Bundesländerlisten und der Partnerbetriebssuche geben. Eine aktuelle Information über die teilnehmenden Partnerbetriebe finden Sie unter "Partnerbetrieb finden".
Gut zu wissen
Alle wichtigen Infos
zum Reparaturbonus
für Sie in der Übersicht
- Vom Reparaturbonus für Privatpersonen profitieren Sie, wenn Sie ihren Wohnsitz in Österreich haben, den Bon hier unter Angabe Ihrer Daten beantragen und diesen dann bei einem Partnerbetrieb einlösen.
- Pro E-Gerät oder Fahrrad kann ein Bon für eine Reparatur, Service und Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden. Sobald dieser Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann ein neuer Bon erstellt und für die Reparatur, Service und Wartung und/oder Kostenvoranschlag eines weiteren E-Geräts oder Fahrrads genutzt werden.
- Sie können den Reparaturbonus so lange beantragen, wie Budgetmittel vorhanden sind.
- Die Förderung bekommen Sie für Elektro- und Elektronikgeräte, wie sie üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Zum Beispiel Küchenmaschinen, Wasserkocher, Smartphones, Laptop, TV-Gerät und Bohrmaschine. Die Förderung kann auch für Fahrräder und Fahrradanhänger genutzt werden. Alle förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder. Es darf kein Anspruch auf Garantie, Gewährleistung und auf Ersatz von Dritten (z.B. Versicherung) bestehen und die E-Geräte und Fahrräder müssen sich in Ihrem Eigentum befinden.
Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder downloaden
Beispiele von nicht förderungsfähigen E-Geräten, Fahrrädern und Kosten können Sie hier downloaden.
Mit dem Reparaturbonus bis zu 50 % der Kosten sparen:
Die Förderungshöhe beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten. Maximal jedoch 200 Euro für Reparaturen, Service oder Wartung bzw. maximal 30 Euro für Kostenvoranschläge.
Die Videos zum Reparaturbonus
Repariert statt ausrangiert.
FAQ
Was Sie noch wissen sollten – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Förderungsaktion wird um Fahrräder sowie Service- und Wartungsleistungen erweitert.
Förderungsfähig sind neben Elektronik- oder Elektrogeräten (E-Geräte) mit 16. September auch Fahrräder. Darunter fallen mit Muskelkraft angetriebene Fahrräder, E-Bikes und ähnliche Elektrofahrgeräte sowie Fahrradanhänger.
Neben Reparaturen und/oder Kostenvoranschlägen werden mit 16. September auch Service- oder Wartungsleistungen an E-Geräten und Fahrrädern gefördert.
Die Förderung wird im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2022- 2026 aus Mitteln der Europäischen Union – NextGenerationEU mit insgesamt 130 Mio. Euro sowie zusätzlich mit nationalen Mitteln des Bundes in Höhe von insgesamt 124 Mio. Euro finanziert; davon sind 50 Mio. Euro für Fahrräder vorgesehen.
Der Reparaturbonus ist eine Förderung des Klimaschutzministeriums für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden, sowie von Fahrrädern. Die Förderungsaktion wird aus Mitteln der Europäischen Union – NextGenerationEU mit insgesamt 130 Mio. Euro sowie zusätzlich mit nationalen Mitteln des Bundes in Höhe von insgesamt 124 Mio. Euro finanziert. Mit dem Reparaturbonus erhalten ausschließlich Privatpersonen eine Förderung von 50% der Brutto-Kosten bis zu 200 Euro für die Reparatur, Service oder Wartung von E-Geräten sowie Fahrrädern bzw. bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei teilnehmenden Partnerbetrieben. Mit der Teilnahme an der Förderungsaktion Reparaturbonus wird die heimische Reparaturwirtschaft unterstützt, sowie die Umwelt und die Geldbörse geschont.
Die Suche nach einem Partnerbetrieb kann über das Tool „Partnerbetrieb finden“ durchgeführt werden. Hier kann Ihr Standort inkl. Umkreis bzw. das E-Gerät oder Fahrrad, welches zur Reparatur, Service oder Wartung gegeben wird, ausgewählt werden. Es werden alle bereits teilnehmenden Partnerbetriebe angezeigt. Wir empfehlen vorab beim Betrieb anzufragen, ob die gewünschte Leistung durchführbar ist.
Bei Erstkontakt mit dem Partnerbetrieb kann ein Kostenvoranschlag beantragt werden. Ein Kostenvoranschlag wird mit 50 % der Bruttogesamtkosten maximal jedoch 30 Euro gefördert. Bei darauffolgender Reparatur werden 50 % der Bruttogesamtkosten, in Summe jedoch insgesamt maximal 200 Euro gefördert.
Der Reparaturbon ist dem Partnerbetrieb bei Rechnungsbegleichung vorzulegen. Der Partnerbetrieb erstellt für Sie eine Rechnung mit folgenden Inhalten: Name und Adresse des Partnerbetriebs, Angabe der durchgeführten Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder des Kostenvoranschlags, Angabe des Bruttobetrags für die Reparatur Service- und Wartungsleistung und/oder den Kostenvoranschlag, Vor- und Nachname der Rechnungsempfängerin bzw. des Rechnungsempfängers (Bonerstellerin bzw. Bonersteller) oder Bonnummer. Sie bezahlen den gesamten Rechnungsbetrag beim Partnerbetrieb. Sobald der Bon durch den Partnerbetrieb eingelöst wurde, erhalten Sie eine Bestätigung an die bei der Bonerstellung angeführten E-Mail. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag Ihres Geräts für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Sobald der Partnerbetrieb die Refundierung für Ihre Reparatur, Service– und Wartungsleistung bzw. Kostenvoranschlag abgeschlossen hat, werden Sie per E-Mail darüber informiert.
Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen. Über die Auszahlung werden Sie ebenfalls per E-Mail benachrichtigt.
Bitte beachten Sie: Bewahren Sie Ihre Rechnung immer auf! Neben der Reparatur, Service- oder Wartungsleistung können die Kosten für Material, Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten) und Versandkosten bei Material- und Ersatzteilbestellungen für die Förderung berücksichtigt werden.
Nein. Ein Reparaturbon kann nur während des Förderungszeitraums eingelöst werden. Ein Reparaturbon für Fahrräder (Muskelkraft) und Fahrradanhänger kann also ab dem 16. September 2024 eingelöst werden. Der Reparaturbon ist zum Zeitpunkt der Bezahlung vorzulegen. Das bedeutet, dass das Rechnungsdatum jedenfalls nicht vor dem 16. September 2024 liegen darf.
Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden.
Von der Förderung sind somit Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen umfasst, unabhängig davon, ob diese funktionsbestimmend sind (z.B. Haarföhn) oder nicht (z.B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Eine vollständige Liste aller förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder finden Sie in der Geräteliste.
Die Förderungsaktion richtet sich ausschließlich an geschäftsfähige Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich.
Ein Bon kann für eine EINE Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder EINEN Kostenvoranschlag genutzt werden. Sobald dieser Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres E-Gerät oder Fahrrad genutzt werden.
Bons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind.
Für die Beantragung des Bons auf www.reparaturbonus.at sind folgende persönliche Daten notwendig:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum
- Meldeadresse
- Telefonnummer
- IBAN
Der Reparaturbon ist mit einem QR-Code, einer Bon-Nummer, dem letzten Tag der Gültigkeit des Bons und dem Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person versehen.
Für die Beantragung des Bons werden Daten zu Ihrer Person benötigt. Damit eine eindeutige Identifikation Ihrer Person durchgeführt werden kann, ist die Bekanntgabe Ihres Vor- und Nachnamens, sowie Ihres Geburtsdatums erforderlich.
Bei Angaben zu Ihrem Vor- und Nachnamen ist es besonders wichtig, dass Sie diesen so anführen, wie er auf Ihrem Meldezettel geschrieben wird. Wir bitten Sie daher, Ihren vollen Namen auszuschreiben und keine Abkürzungen zu verwenden. Wenn Sie einen Doppelnamen ohne Bindestrich haben (z.B. Marie Luise), bedarf es nur der Meldung des ersten Vornamens. Wenn Ihr Name jedoch mit einem Bindestrich geschrieben wird (z.B. Marie-Luise), bitten wir Sie, beide Namen anzuführen.
Eine Reparatur ist ein Vorgang, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.
Unter Service und Wartung sind Maßnahmen zu verstehen, welche die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Zustands fördern um Defekte, Reparaturen, Verschleiß und Folgeschäden an einem E-Gerät oder Fahrrad zu vermeiden, wie z.B. Pflege, Reinigung, Prüfung der Funktionstüchtigkeit und der Sicherheit.Alle E-Geräte sowie Fahrräder, die unter den Reparaturbonus fallen, finden Sie in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder.
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von E-Geräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Also Geräte mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen. Somit umfasst der Reparaturbonus Geräte mit elektronischen bzw. elektrischen Bauteilen. Und zwar unabhängig davon, ob diese funktionsbestimmend sind (z. B. Haarföhn) oder nicht (z. B. Duschkopf mit Farbwechselfunktion).
Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus (z. B. defektes Rad eines Staubsaugers). Ausgeschlossen vom Reparaturbonus sind der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät.
Gefördert wird die Reparatur, Service und Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Fahrrädern und Fahrradanhängern. Bei Fahrrädern handelt es sich gem. § 2 Absatz 1 Ziffer 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge für den Straßenverkehr, welche durch menschliche Muskelkraft angetrieben werden oder welche mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet sind, mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Elektrofahrrad, e-Bike).
Die E-Geräte und Fahrräder müssen sich in privatem Eigentum der antragstellenden Person befinden und dürfen nicht geliehen oder gemietet sein.
Beispiele für E-Geräte:
Küchenmaschine, Wasserkocher, Leuchte, Headset, Smartphone, Notebook, Waschmaschine, E-Bike, Spielkonsole, Lautsprecher, Hochdruckreiniger
Beispiele für Fahrräder:
Gravelbike, Mountainbike, E-Transportrad, Anhängerkupplung, Transportanhänger
Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder finden Sie hier.
Nicht gefördert werden Reparaturen von folgenden Fahrzeugen und Geräten (Beispiele nicht förderungsfähiger E-Geräte und Fahrräder):
- PKWs, Hybrid- und Elektroautos
- Geräte, die für ihre Inbetriebnahme nicht erneuerbare Energiequellen wie Erdgas, Benzin oder Diesel benötigen
- Geräte, die Strom produzieren, jedoch nicht durch Strom betrieben werden
- Leuchtmittel und Waffen
Beispiele für nichtförderungsfähige (E-)Geräte: Gasherd, Benzinrasenmäher, Notstromaggregat, Photovoltaikanlage, Windturbine.
Ausgeschlossen vom Reparaturbonus ist der Neukauf eines E-Geräts bzw. Fahrrads oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes E-Gerät oder Fahrrad.
Zudem sind Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen), von der Förderungsaktion ausgeschlossen. Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, sowie der reine Tausch von Batterien.
Ausgeschlossen sind auch Wartungs- oder Serviceleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Nicht förderungsfähig sind beispielsweise Kinderlaufräder, da es sich dabei um ein Spielzeug und nicht um ein Fahrrad gemäß Straßenverkehrsordnung handelt.
Bitte beachten Sie, dass die Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder sowie die Beispiele der nichtförderfähigen E-Geräte und Fahrräder bei Bedarf erweitert werden können. E-Geräte mit abweichender Bezeichnung, jedoch mit gleicher Verwendung, können ebenfalls gefördert werden. Beispiel: Backofen oder Backrohr.
Sollte Ihr E-Gerät nicht in der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder und darüber hinaus auch nicht in den Beispielen der nichtförderfähigen E-Geräte und Fahrräder angeführt sein, übermitteln Sie bitte die genaue Produktbezeichnung zur Überprüfung über unser Kontaktformular, bevor Sie Ihr E-Gerät bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb reparieren lassen. Eine Förderung eines E-Geräts, welches nicht auf der Liste der förderungsfähigen E-Geräte und Fahrräder angeführt ist, ist nicht möglich.
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % des förderungsfähigen Rechnungsbetrages inkl. MWSt. bis zu maximal 200 Euro für eine Reparatur, Service- oder Wartungsleistung und maximal 30 Euro für einen Kostenvoranschlag. Bitte beachten Sie, dass die Förderhöhe auf ganze Euros abgerundet wird. Sollte beispielsweise Ihre Reparatur 111 Euro betragen, entspricht die Förderhöhe einem Wert von 55 Euro.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den der Reparaturbonus bezogen wurde, die Reparatur beauftragt, so ist sie beim selben Betrieb durchzuführen. Die Höhe der Förderung ist pro E-Gerät oder Fahrrad jedenfalls inklusive Kostenvoranschlag mit maximal 200 Euro begrenzt. Betragen die förderungsfähigen Reparaturkosten z.B. 400 Euro brutto und die des Kostenvoranschlags z.B. 80 Euro brutto, so belaufen sich die förderfähigen Kosten für dieses Gerät auf insgesamt 480 Euro brutto. Die Förderung beträgt dennoch 200 Euro.
Sollten Sie sich nach Ausstellung eines Kostenvoranschlags, für den bereits eine Förderung von maximal 30 Euro gewährt wurde, für die Reparatur dieses E-Geräts oder Fahrrads entscheiden, beträgt die maximale Förderung für die Reparatur des Geräts 170 Euro; in Summe also wieder maximal 200 Euro für Kostenvoranschlag und Reparatur ein und desselben Geräts.
Ein Bon kann für die Reparatur, Service und Wartung und/oder einen Kostenvoranschlag oder einen Kostenvoranschlag mit nachfolgender Reparatur eines E-Geräts oder Fahrrads verwendet werden.
Beim Partnerbetrieb ist der gesamte Rechnungsbetrag zu begleichen und dieser übernimmt die Förderungsabwicklung. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
- Arbeitszeit (inkl. Anfahrtskosten)
- Materialkosten
- Versandkosten bei Material und Ersatzteilbestellungen
- Arbeitszeit für Erstellung des Kostenvoranschlages
Nein, es kann unabhängig von den Kosten nur ein Bon pro Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts oder Fahrrads eingelöst werden. Der Partnerbetrieb kann daher nicht mehrere Refundierungsanträge für ein und dieselbe Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder Kostenvoranschlag eines E-Geräts oder Fahrrads einlösen.
Gefördert werden Reparaturen von allen Bestandteilen, welche mit dem Fahrrad oder dem Fahrradanhänger fest verbunden sind und zur klassischen Fahrradausstattung zählen wie z.B. die Bremsen, die Pedale, die Lichtverkabelung, der Dynamo, das Regenverdeck eines Lastenrads, der Sicherheitsgurt in einem Fahrradanhänger, der am Fahrrad befestigte Scheinwerfer, oder der Fahrradständer am Fahrrad.
Bei einem Akku ist der Zellentausch förderungsfähig. Der Austausch nicht fix verbauter Akkus, welche durch Klick- oder Schiebesysteme austauschbar sind, ist jedoch nicht förderungsfähig.
Ein Fahrrad muss nach einer Reparatur oder einem Service gemäß den Vorschriften der Fahrradverordnung mit folgendem ausgestattet sein: mit zwei unabhängigen Bremsen, einer Glocke, nach vorne weißen und nach hinten roten Schweinwerfer sowie nach vorne weiße, nach hinten rote, an den Pedalen gelbe und seitlich am Reifen weiße oder gelbe Rückstrahlmaterialien (z.B. Reflexfolien). Dies gilt nicht für Rennfahrräder gemäß der Fahrradverordnung.
Ja, alleinige Service- und Wartungsarbeiten ohne einen Defekt z.B. an einem E-Bike oder Fahrrad (Muskelkraft) sind förderungsfähig.
Nein, Software-Installationen, Updates sowie die Datenrettung und Übertragung auf Festplatten können ohne Reparatur, Service oder Wartung an der Hardware nicht gefördert werden.
Dienstleistungen, welche lediglich die Software eines Geräts betreffen, sind keiner Reparatur, Service oder Wartung gleichzusetzen und können daher alleinig nicht gefördert werden.
Nein, pro E-Gerät oder Fahrrad wird nur ein Kostenvoranschlag bei einem Betrieb gefördert. Erfolgt eine Reparatur im Anschluss eines geförderten Kostenvoranschlags, so muss diese vom Partnerbetrieb durchgeführt werden, welcher den Kostenvoranschlag zur Refundierung eingereicht hat.
Beim Partnerbetrieb bezahlen Sie den gesamten Rechnungsbetrag. Der Partnerbetrieb stellt nach Reparatur, Service- oder Wartungsleistung Ihres E-Geräts oder Fahrrads für Sie einen Refundierungsantrag bei der KPC. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, welche vom Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats bei der KPC über die Online-Plattform eingereicht werden, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat durch die KPC auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
Beispiel: Die Reparaturkosten betragen 300 Euro brutto, die Höhe der Förderung beläuft sich auf 150 Euro. Beim Partnerbetrieb muss der Gesamtbetrag von 300 Euro bezahlt werden. Nach Genehmigung Ihrer Rechnung erhalten Sie die Förderung von 150 Euro auf das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen.
Der Reparaturbon kann auf dieser Seite beantragt werden.
Hierzu klicken Sie auf den Button „Reparaturbon erstellen“ und füllen im Anschluss das Formular mit Ihren persönlichen Daten aus. Um Ihre E-Mail-Adresse zu verifizieren, wird Ihnen ein Code per E-Mail übermittelt. Sobald Sie den Code per Mail erhalten haben, kann dieser im Formular eingefügt und bestätigt werden. Bitte schließen Sie während der Verifizierung nicht das Formular. Über den Punkt „Daten prüfen“ kann der Bon letztendlich erstellt werden und digital oder ausgedruckt innerhalb von drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie finden alle teilnehmenden Partnerbetriebe ebenfalls auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass Änderungen, die die Abwicklung der Förderung erheblich verzögern oder unmöglich machen, der Abwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen, bspw. Änderungen oder Schließung des bei Bon-Erstellung angegebenen Bankkontos. Erfolgt die Mitteilung über die Änderung des Bankkontos zwischen Einreichung des Refundierungsantrags und der Auszahlung, kann sich die Auszahlung verzögern.
Sowohl als auch. In jedem Fall wird der Reparaturbon vom teilnehmenden Partnerbetrieb über den QR-Code bzw. durch Eingabe der Bon-Nummer auf seine Gültigkeit geprüft.
Ja, der Bon kann ebenso für einen Kostenvoranschlag verwendet werden, die Förderung beträgt maximal 30 Euro bzw. 50 % der förderungsfähigen Brutto-Kosten.
Wird im Anschluss an einen Kostenvoranschlag, für den die Förderung berücksichtigt wurde, die Reparatur beauftragt, so muss diese bei demselben Betrieb durchgeführt werden.
Werden Kostenvoranschlag und Reparatur in einem abgerechnet, so können nach wie vor max. 200 Euro als Förderung veranschlagt werden. Wurde der Kostenvoranschlag bereits mit einer eigenen Rechnung beglichen und ein Bon eingelöst, so können für die Reparatur desselben E-Geräts oder Fahrrads nur noch max. 170 Euro bei Vorlage eines weiteren Bons refundiert werden.
Der Bon muss innerhalb von drei Wochen ab Erstellung bei einem der teilnehmenden Partnerbetriebe eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Sie können so lange und oft Bons beantragen, wie Budgetmittel vorhanden sind.
Der Bon verfällt automatisch nach drei Wochen. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Sollte Ihr Bon abgelaufen sein, können Sie erneut einen Bon beantragen. Sie können so lange und oft Bons beantragen, wie Budgetmittel vorhanden sind.
Nein, der Reparaturbon kann nur bei einem teilnehmenden Partnerbetrieb in Österreich eingelöst werden. Teilnahmeberechtigt sind Reparaturbetriebe, sozioökonomische Betriebe, Industriebetriebe sowie Handelsbetriebe. Die Teilnahme ist für alle Betriebe freiwillig. Die Teilnahme als Partnerbetrieb an der Bundesförderaktion ist während der gesamten Laufzeit möglich, daher wird die Liste der teilnehmenden Betriebe laufend aktualisiert.
Sie finden alle teilnehmenden Partnerbetriebe auf unserer Website unter dem Punkt „Partnerbetrieb finden“. Sie können in der Suche nach Ort, Umkreis und Gerätekategorien filtern. Der Bon kann in jedem beliebigen Bundesland in ganz Österreich eingelöst werden. Sie sind dabei nicht an Ihren Wohnort gebunden.
Ein Reparaturbon wird bei Einlösung vom teilnehmenden Partnerbetrieb entwertet und kann nicht noch einmal eingelöst werden.
Jede Person kann, nachdem ein Bon eingelöst wurde bzw. die Gültigkeitsdauer von 3 Wochen überschritten wurde, einen weiteren Bon herunterladen und für die Reparatur, Service oder Wartung weiterer E- Geräte sowie Fahrräder einlösen. Es gibt keine Einschränkung auf die Anzahl von eingelösten Bons nach Personen oder Haushalten. Eine Person kann daher im Rahmen der Förderungsaktion mehrfach hintereinander gegebenenfalls auch im selben Partnerbetrieb E-Geräte sowie Fahrräder reparieren lassen und Reparaturbons einlösen, sofern Förderungsmittel vorhanden sind.
Nein, es kann nur jeweils ein Bon für die Reparatur, Service- oder Wartungsleistung eines E-Geräts oder Fahrrads generiert werden. Sobald der Bon bei einem Partnerbetrieb eingelöst wurde, bzw. die Gültigkeitsdauer von 3 Wochen überschritten wurde, können Sie neuerlich einen Bon auf dieser Seite beantragen.
Bons können so lange beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind.
Nein, eine Förderung ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z.B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Wartungs- oder Serviceleistungen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden, oder die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Generell ausgeschlossen vom Reparaturbonus ist der Neukauf oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes E-Gerät oder Fahrrad.
Für Reparaturen, Service- und Wartungsleistungen und/oder Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten, die im Rahmen dieser Bundesförderungsaktion „Reparaturbonus“ gefördert werden, können keine weiteren Förderungen dieser oder einer anderen öffentlichen Stelle in Österreich oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass eine beim Reparaturbonus eingereichte Rechnung nicht nochmals bei dieser Aktion selbst oder bei weiteren Förderungsaktionen vorgelegt werden darf.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Wenden Sie sich gerne an uns, wir beraten Sie gerne.
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